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27.04.2016 - Steuerrecht-News

FG Köln: Rückwirkendes Splitting für Lebenspartnerschaften nur für noch nicht bestandskräftige Bescheide


Mit Urteil vom 15.04.2016 entschied das Finanzgericht Köln, dass Lebenspartner das Splitting rückwirkend nur für Steuerjahre in Anspruch nehmen können, für welche die Einkommensteuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.

In 2014 hatten Lebenspartner, die eine Zusammenveranlagung auch für die Jahre 2002 bis 2008 erreichen wollten, Klage erhoben. Sie beriefen sich u.a. auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.05.2013, nach der eingetragene Lebenspartner für die Veranlagungszeiträume ab dem 01.08.2001 die Anwendung des Splittingtarifs beanspruchen können.

Das Gericht wies die Klage ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Nach den regulären Vorschriften der Abgabenordung seien Änderungen der Steuerbescheide bzw. Veranlagungen nicht (mehr) möglich. Insbesondere seien alle Streitjahre zwischenzeitlich sogar festsetzungsverjährt, so dass sie unter keinerlei Gesichtspunkten mehr Änderungen zugänglich seien. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts gebiete keine Durchbrechung der Verfahrensrechtsprinzipien. Im Gegenteil, das Verfassungsgericht selbst beschränkte sein Urteil, was die Vorjahre anlangt, auf Veranlagungen, die noch nicht bestandskräftig sind. Dementsprechend sei es nicht verfassungswidrig, dass der Gesetzgeber die Einführung des Splittingtarifs nicht auch auf bereits bestandskräftige oder gar festsetzungsverjährte Veranlagungen erstreckt hat.

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