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19.07.2016 - Steuerrecht-News

Kosten eines Zivilprozesses gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung


Erneut hat der Bundesfinanzhof in einem jüngeren Urteil seine Auffassung bestätigt, dass Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten eines Zivilprozesses grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung, somit also nicht als solche einkommensteuerlich geltend gemacht werden können (Urteil vom 16.02.2016, IX R 1/15). Dies ist nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich auch dann der Fall, wenn der Zivilrechtsstreit auf die Abwehr von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gerichtet ist.

Wesentlich für eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Einkommensteuerrechts ist u.a., dass die Aufwendungen zwangsläufig erwachsen sind. Prozesskosten sind nach Ansicht des BFH grundsätzlich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die Prozessführung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig ist; daran fehlt es im Allgemeinen auch bei einem Zivilrechtsstreit, der auf die Abwehr von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gerichtet ist.

Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Ein derartiger Ausnahmefall kann insbesondere dann in Betracht gezogen werden, wenn der Steuerpflichtige, ohne sich auf den Rechtsstreit einzulassen, Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

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