Selbst getragene Krankheitskosten nicht als Sonderausgaben abziehbar
Mit Urteil vom 01.06.2016 (X R 43/14) hat der BFH klargestellt, dass ein Steuerpflichtiger, der mit einem privaten Krankenversicherer eine Eigenbeteiligung an den Krankheitskosten gegen Vergünstigung der Versicherungsbeiträge vereinbart hat, die von ihm zu tragenden Krankheitskosten nicht als Sonderausgaben, sondern ebenfalls nur als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer absetzen kann.
Wie schon das Finanzamt und das Finanzgericht versagte auch der BFH die Anerkennung der Krankheitskosten des Klägers in Höhe des Selbstbehalts als Sonderausgaben, weil die Selbstbeteiligung keine Gegenleistung für die Erlangung des Versicherungsschutzes darstelle und somit kein Beitrag zu einer Krankenversicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG darstelle.
Eine steuerliche Berücksichtigung des Selbstbehalts über den Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen hinaus sei nicht durch das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums geboten. Wie schon das Bundesverfassungsgericht entschied, gebiete dieses Verfassungsprinzip nicht den Schutz des Lebensstandards auf Sozialversicherungs-, sondern nur auf Sozialhilfeniveau. Die Aufwendungen für Krankheitskosten im Rahmen von Selbstbehalten seien jedoch nicht Teil des sozialhilferechtlich gewährleisteten Leistungsniveaus.
Zurück
Folgen Sie uns auf: