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29.08.2016 - Steuerrecht-News

Strukturwandel zur Liebhaberei stellt keine Betriebsaufgabe dar


Als Liebhaberei wird im Steuerrecht eine geschäftsähnliche Tätigkeit bezeichnet, die jemand betreibt, obwohl sie unterm Strich nur kostet. Mit Urteil vom 11.05.2016 (X R 61/14) stellte der Bundesfinanzhof klar, dass ein Strukturwandel zur Liebhaberei keine gewinnrealisierende Betriebsaufgabe darstellt. Ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung, ist er daher nicht verpflichtet, im Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei zum Betriebsvermögensvergleich überzugehen, d. h. eine Aufgabebilanz zu erstellen, und einen daraus resultierenden Aufgabe- bzw. Übergangsgewinn zu versteuern.

Zur Begründung führte der BFH u.a. aus, dass es sich bei dem Übergang von einem einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbsbetrieb zu einem Liebhaberbetrieb nicht um eine gewinnrealisierende Betriebsaufgabe handelt, weil der Betriebsorganismus erhalten bleibt und insbesondere die Verknüpfung der Wirtschaftsgüter mit dem Betrieb nicht gelöst wird. Für einen Zwang, die Gewinnermittlungsart im Zeitpunkt des Wandels zu wechseln, besteht keine Rechtsgrundlage.

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