Tätigkeit selbständiger Studienleiter allenfalls z. T. umsatzsteuerbefreit
Nach der Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 19.02.2016 betrifft die umsatzsteuerliche Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 21 Buchst. a oder b UStG nur die reine Unterrichtstätigkeit. Den Unterricht unterstützende Tätigkeiten werden von der Steuerbefreiung nicht mit umfasst. Studienleiter einer Schule sind jedoch (auch) mit organisatorischen und administrativen Aufgaben betraut, wie z. B. der Erstellung des Lehrplans, der Betreuung von Schülern bzw. Studenten, dem Abhalten von Informationsveranstaltungen oder dem Ausführen von Hilfsarbeiten für das Lehrpersonal. Diese Leistungen fallen nicht unter die Steuerbefreiung.
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