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19.10.2015 - Steuerrecht-News

Verbrechen lohnt sich nicht - auch steuerlich


Ein Arbeitnehmer, seinen Arbeitgeber über Jahre bestohlen und die Ware verkauft hatte, wurde nicht nur strafrechtlich belangt, sondern musste auch noch 350.000 € Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer nachzahlen.

Der angestellte Logistikmitarbeiter hatte seinem Arbeitgeber über Jahre hinweg große Mengen Telefonkarten gestohlen und diese verkauft. Dadurch erwirtschaftete er 900.000 €, gab aber (natürlich) keine Steuererklärung ab, in der er diese Einnahmen erklärte.

Als er ein Haus bauen ließ, wurde das Finanzamt auf ihn aufmerksam, schaute sich die Verhältnisse genauer an und kam zu dem Ergebnis, dass der Dieb dem Staat rund 350.000 € Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer schuldete.

Sein Verteidiger war zwar der Meinung, die Anklage wegen Steuerhinterziehung verstoße gegen den im Grundgesetz verankerten Grundsatz, dass sich niemand selbst anzeigen müsse und stellte die Frage, was sein Mandant denn hätte deklarieren sollen.

Auch Straftäter müssen Steuern zahlen

Damit stieß er bei dem entscheidenden Richter jedoch auf wenig Verständnis. Mit dem Verkauf der gestohlenen Telefonkarten habe der Angeklagte eine unternehmerische Tätigkeit begründet, erklärte dieser. Es sei nicht entscheidend, ob diese gegen das Gesetz sei oder gegen die guten Sitten verstoße. "Wäre es nicht auch unerträglich, wenn der ehrliche Kaufmann seine Einkünfte versteuern muss, der Straftäter aber nicht?", fragte der Richter und verhängte (gerade noch) eine Bewährungsstrafe sowie eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen (AG Bremen, Urteil vom 19.01.2015, 87 Ls 700 Js 59980/13).

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