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31.10.2016 - Steuerrecht-News

Zu den Voraussetzungen und der Reichweite der Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus Termingeschäften (§ 15 Abs. 4 Satz 3 EStG)


Verluste aus betrieblichen Termingeschäften unterliegen bereits dann der Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), wenn die tatsächliche Ausführung der Termingeschäfte für das Unternehmen auswirkt. Eine Spekulationsabsicht der Unternehmensleitung wird nicht vorausgesetzt.

Dem BFH zufolge ist für den Tatbestand des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG nur die tatsächliche Ausführung der Termingeschäfte mit Wirkung für das Unternehmen maßgeblich. Eine Spekulationsabsicht der Unternehmensleitung wird nicht vorausgesetzt.

Außerdem klärte der BFH eine umstrittene Rechtsfrage zur Reichweite der Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung. Danach erfasst § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG nur die Termingeschäfte, die zumindest aus wirtschaftlicher Sicht auf einen Differenzausgleich in Bezug auf ein Gegengeschäft gerichtet sind. Damit hat der BFH die Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen abgelehnt, nach der die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung auch für Termingeschäfte gelten sollte, die rein auf die "physische" Lieferung der jeweiligen Basiswerte (im Urteilsfall: Devisen) gerichtet sind.

(Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 12.10.2016)

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