Entlastungsbeträge
Entlastungsbeträge
Arten und Einordnung in die Systematik der Besteuerung1
Summe der Einkünfte
./. Altersentlastungsbetrag
./. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
…
= Gesamtbetrag der Einkünfte
Altersentlastungsbetrag2
Voraussetzung:
Vor Beginn des Kalenderjahres wurde das 64. Lebensjahr vollendet3
Hinweise:
- Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist diese Voraussetzung jeweils für jeden Ehegatten gesondert anzuwenden
- Übertragung nicht ausgeschöpfter Höchstbeträge zwischen Ehegatten ist nicht zulässig
- Unabhängig davon, ob eine unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht vorliegt
Bemessungsgrundlage:
Arbeitslohn
+ positive Summe der übrigen Einkünfte4
jedoch ohne
- Versorgungsbezüge
- Einkünfte aus Leibrenten
- Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung
- Leistungen aus einem Pensionsfonds
- Kapitalerträge, die dem gesonderten Steuertarif unterliegen
Achtung:
steuerfreie Einkünfte sind nicht einzubeziehen5
Höhe:
- Seit 2005 schmelzen der Prozentsatz und Höchstbetrag ab (Höhe des Prozentsatzes reduziert sich jährlich um 1,6 Prozentpunkte)
- Anwendung der Tabellenwerte des Jahres, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahrs folgt
- Der Prozentsatz und der Höchstbetrag ergibt sich jeweils aus Tabelle in § 24a EStG
- Diese beiden Werte werden dann bis zum Lebensende beibehalten (Kohortenprinzip)
- Betrag ist auf vollen Euro-Betrag aufzurunden6
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende7
Voraussetzungen:
- Alleinstehender Steuerpflichtiger
- Kein Splitting möglich oder verwitwet
und - Keine Haushaltsgemeinschaft8 mit einer anderen volljährigen Person, außer
- Steuerpflichtige hat für diese volljährige Person Anspruch auf Kindergeld/Freibetrag
oder - Bei volljähriger Person handelt es sich um ein Kind9, das einen Dienst10 leistet
- Gesetzliche Vermutung einer Haushaltsgemeinschaft,
- sofern andere Person in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist (Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz)
- Vermutung ist widerlegbar, außer es liegt eine eheähnliche Gemeinschaft vor
- Haushaltszugehörigkeit mindestens eines Kindes, wofür Anspruch auf Kindergeld/Freibetrag besteht
- Kind ist dort gemeldet (unschädlich, wenn es wo anders lebt), lebt dauerhaft dort oder ist vorübergehend auswärts untergebracht
- Ist Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet oder lebt Kind in Haushalt, ohne dort gemeldet zu sein, zählt das Kind zum Haushalt, der es tatsächlich aufgenommen hat.
- Ist Kind gleichwertig in zwei Haushalten wohnhaft, können die Eltern bestimmen, wer den Entlastungsbetrag erhalten soll; treffen die Eltern keine Bestimmung, steht der Entlastungsbetrag demjenigen zu, der das Kindergeld erhält (nur ein Elternteil hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag)
- Identifikationsnummer des Kindes
- Der Entlastungsbetrag erfordert einen Antrag des Steuerpflichtigen
Höhe des Entlastungsbetrages für die Jahre 2020 und 2021:
- EUR 4.008 sowie EUR 240 für jedes weitere Kind pro Kalenderjahr11
- Beide Beträge ermäßigen sich um 1/12 für jedes volle Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen
- Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug durch Steuerklasse II
Fussnoten:
3 Die Berechnung des Lebensalters erfolgt gem. § 108 (1) AO nach § 187 (2) S. 2 i.V.m. §188 (2) S. 2 BGB. Hiernach ist ein Lebensjahr mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Geburt vorausgeht, vollendet.
4 Positive Einkünfte sind mit negativen Einkünften zu verrechnen (vertikaler Verlustausgleich).
7 § 24b EStG; BMF v. 23.10.2017, Beck´sche Erlasse 1 § 24b/1
8 Gemeinsames wirtschaften oder tatsächliche Hilfe bzw. Zusammenarbeit
9 Im Sinne des § 63 (1) S.1 EStG
10 Nach § 32 (5) EStG
© DAW Deutsche Akademie für Wirtschaft GmbH, Waldsassen
Stand: Juli 2020
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