Tarif
Inhalte:
Tarifarten
Gnadensplittung
Voraussetzungen:
- Ehe wurde im VZ aufgelöst
- Zusammenveranlagung mit bisherigem Ehegatten möglich
- Bisheriger Ehegatte hat im selben Kalenderjahr wieder geheiratet
- Für neue Ehe Zusammenveranlagung möglich
Hinweise:
Nur im VZ der Auflösung der Ehe
Progressionsvorbehalt
Allgemeines
Bestimmte
- steuerfreie Lohnersatzleistungen sowie
- steuerfreie Auslandseinkünfte
werden bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt9
erfolgt ausschließlich im Wege der Veranlagung
Bagatellgrenze: EUR 410 im Kalenderjahr
Berechnung
Schritt 1:
Addition steuerpflichtiger und steuerfreier Einkünfte
Schritt 2:
Ermittlung Steuersatz
Schritt 3:
Anwendung Steuersatz auf steuerpflichtige Einkünfte
Betroffene Einkünfte
Sämtliche betroffenen Einkünfte sind in § 32b EStG
aufgezählt
Nicht aufgezählt beispielsweise:
→ Harz IV Bezüge
Negativer Progessionsvorbehalt
- Bei Rückzahlung von Lohnersatzleistungen des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber
- Durchführung nur auf Antrag beim Finanzamt
→ Minderung der Steuerbelastung im Kalenderjahr, in dem die Rückzahlung geleistet wird
Solidaritätszuschlag
Fussnoten:
1 § 32a EStG
2 § 2 (5) EStG
3 § 32a (1) EStG
4 § 32a (5) EStG
5 § 32a (6) Nr. 1 EStG
6 § 32a (6) Nr. 2 EStG
© DAW Deutsche Akademie für Wirtschaft GmbH, Waldsassen
Stand: Juli 2020
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