Veranlagung
Inhalte:
Veranlagung
Allgemeines:
- Förmliches Verfahren
- Grundlage:
Steuererklärung des Steuerpflichtigen
→ Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt (Ermittlungsverfahren) - Festsetzung der Einkommensteuer durch Steuerbescheid (Festsetzungsverfahren)
- Veranlagungszeitraum: Kalenderjahr (01.01.-31.12.)1
Veranlagungsarten
Einzelveranlagung2
Kommt zur Anwendung bei:
- Ledigen
- Verwitweten
- Geschiedenen
- Ehegatten, die die Voraussetzungen für die Ehegattenveranlagung nicht erfüllen
Ehegattenveranlagung
Voraussetzungen:
- Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner
- Beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
- Nicht dauernd getrennt lebend
- a-c liegen kumulativ in einem Zeitpunkt im VZ vor
→ Folge:
- Jedem Ehegatten werden seine Einkünfte zugerechnet
- Zuordnung von Aufwendungen demjenigen, der sie wirtschaftlich getragen hat oder auf Antrag hälftig
→ Folge:
- Einkünfte werden zunächst getrennt ermittelt, anschließend zusammengerechnet
- Haftung gesamtschuldnerisch, Aufteilung möglich6
Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung
Es liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor
↓
Ja
→ grundsätzlich keine Abgabepflicht
Härteausgleich
Vergünstigung nur möglich bei Veranlagung gemäß § 46 (2) Nr. 2-8 EStG
Härteausgleich nach § 46 (3) EStG
Hinweise:
- Freigrenze in Höhe von EUR 410
- Keine Erhöhung bei Zusammenveranlagung
- Bei Einzelveranlagung von Ehegatten für jeden Ehegatten verfügbar
Härteausgleich nach § 46 (5) EStG i.V.m. § 70 EStDV
Hinweise:
- Abmilderungsregelung für Zusatzeinkünfte über EUR 410 und weniger als EUR 820
- Keine Erhöhung bei Zusammenveranlagung
- Bei Einzelveranlagung von Ehegatten für jeden Ehegatten verfügbar
Fussnoten:
1 § 25 (1) EStG
2 § 25 (1) EStG
3 § 226 (1) S. 1 EStG
4 § 26a EStG
5 § 26b EStG
6 § 268 AO
7 § 26 (1) S.2 EStG
8 § 26 (2) S.4 EStG
9 § 46 (2) Nr. 1-7 EStG
10 § 46 (2) Nr. 8 EStG
11 R 46.2 (1) EStR
12 § 56 S.1 Nr. 2a EStDV
13 § 56 S.1 Nr. 1a EStDV
14 § 56 S.2 EStDV
15 § 149 (2) AO
16 § 149 (3) AO
17 § 149 (3) AO
18 § 169 (2) Nr. 2 AO, §170 (1) AO
© DAW Deutsche Akademie für Wirtschaft GmbH, Waldsassen
Stand: Juli 2020
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