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15.09.2015 - Steuerrecht-News

Anforderungen an die Wahrung von Rechtsmittelfristen durch Steuerberater und Rechtsanwälte


Ein aktueller Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 06.08.2015 (III B 46/15) vergegenwärtigt erneut, welch hohe Anforderungen insbesondere an Steuerberater und Rechtsanwälte gestellt werden, wenn es um die Einhaltung von Rechtsmittelfristen geht.

Umstände des Fristversäumnisses

Im zugrundeliegenden Fall  legte an einem Montag ein Prozessbevollmächtigter per Telefax beim BFH eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist, die am vorangegangenen Freitag abgelaufen war. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags führte er aus, dass er am 17. April 2015 wegen der Vorbereitung auf eine für diesen Tag anberaumte Veranstaltung einer Juristischen Vereinigung die Nichtzulassungsbeschwerde nicht habe vorbereiten können. Auf der Veranstaltung, die für 16:30 Uhr bis 18:30 Uhr angesetzt gewesen sei, habe er sich zunehmend gesundheitlich unwohl gefühlt. Sein Blutdruck sei gesunken und es habe sich eine allgemeine Übelkeit eingestellt (Kopfschmerzen, Anzeichen von Erbrechen/Würgereiz u.Ä.). Er habe dann bis ca. kurz nach 19 Uhr auf der Veranstaltung ausgeharrt und sei dann nicht --wie geplant-- zurück in die Kanzlei, sondern nach Hause gefahren. Wegen der plötzlichen und unvorhergesehen Erkrankung, die noch am 18.04.2015 angedauert habe, habe er weder jemand kurzfristig mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde betrauen noch die Frist für die Einlegung der Beschwerde einhalten können.

Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags

Der BFH lehnte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) ab mit der Begründung, dass der Prozessbevollmächtigte, dessen Verhalten sich ein Mandant zurechnen lassen muss (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO), nicht ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten.

Gründe der Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags

Hierzu führte der BFH u.A. aus, dass ein Verschulden i.S. des § 56 FGO, jedenfalls wenn es sich um die Fristversäumnis eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts handelt, nur dann zu verneinen sei, wenn dieser die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet hat. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei müsse daher alles ihm Zumutbare tun, damit die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels gewahrt wird. Dementsprechend habe er die nach den jeweiligen Umständen gebotene Vorsorge für den Fall zu treffen, dass er unvorhergesehen an der Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere an der Wahrung gesetzlicher Pflichten, gehindert wird. Daraus folgt, dass auch ein allein und ohne Personal tätiger Prozessbevollmächtigter sicherstellen muss, dass im Krankheitsfall ein Vertreter für ihn vorhanden ist oder dass zumindest eine Vertrauensperson sich an einen solchen wenden kann.

Demgemäß hielt es der BFH für die schlüssige Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nicht ausreichend, allein den Umstand der Erkrankung darzulegen; erforderlich seien vielmehr substantiierte Ausführungen dazu, welche Vorkehrungen (Büroorganisation, Bestellung eines Vertreters) der Prozessbevollmächtigte getroffen hat, um eine Fristversäumnis zu vermeiden, oder aus welchen Gründen (z.B. plötzlicher Ausbruch der Krankheit) der Prozessvertreter Maßnahmen dieser Art nicht habe ergreifen können. 

Das Fehlen einer geeigneten Vorsorgemaßnahme wirke sich auf die Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann nicht aus, wenn der Prozessbevollmächtigte plötzlich in einer Weise erkrankt, die es ihm - auch wenn er sich allgemein um einen Vertreter gekümmert hat - unverschuldet unmöglich gemacht hätte, diesen Vertreter rechtzeitig ausreichend zu informieren.

Im Streitfall habe der Prozessbevollmächtigte zwar die näheren Umstände seiner Erkrankung erläutert. Er habe indessen nicht hinreichend dargelegt, dass er alles ihm Zumutbare getan hat, um die Frist für die Beschwerdeeinlegung zu wahren. Insbesondere könne dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten nicht entnommen werden, dass er die nach den jeweiligen Umständen gebotenen Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, um im Fall einer unvorhergesehenen Erkrankung eine rechtzeitige Bearbeitung von Fristsachen zu gewährleisten.

Der Prozessbevollmächtigte trage zu seinen Vorsorgemaßnahmen vor, er arbeite in Bürogemeinschaft mit mehreren anderen Rechtsanwälten, die sich im Notfall alle kollegialiter hülfen; freitags sei aber ab 18 Uhr niemand mehr im Büro anwesend. Hieraus ergeben sich nach Ansicht des BFH keine den jeweiligen Umständen angepassten Vorsorgemaßnahmen. Denn die individuelle Arbeitsweise des Prozessbevollmächtigten, Fristsachen erst am letzten Tag der Frist nach 19 Uhr zu bearbeiten, hätte verlangt, dass er auch an Freitagen nach 18 Uhr für eine geeignete Vertretungsmöglichkeit sorgt. Es läge in einem solchen Fall beispielsweise nicht außerhalb des Bereichs des Zumutbaren, die Erreichbarkeit eines für die Vertretung in Betracht kommenden Kollegen nicht nur über die Telefonverbindung im Büro, sondern auch über eine mobile Rufnummer sicherzustellen. Überdies wäre unter den gegebenen Umständen zumindest darauf einzugehen gewesen, warum der Prozessbevollmächtigte nicht dem Berufskollegen, mit dem die Veranstaltung der Juristischen Vereinigung durchgeführt wurde, Untervollmacht erteilt hat. Dies hätte nahegelegen, nachdem mit dem Berufskollegen ohnehin die Erkrankung besprochen wurde und dieser sich noch in seiner Kanzlei befand. Anders als der Prozessbevollmächtigte meint, lasse sich eine Unzumutbarkeit der kurzfristigen Einschaltung eines Vertreters auch nicht daraus ableiten, dass niemand mehr sich kurzfristig in die Akten hätte einarbeiten und die Begründung kurzfristig binnen weniger Stunden hätte einreichen können. Denn nach eigenem Vortrag des Prozessbevollmächtigten hatte dieser bereits am Vormittag des 17. April 2015 nach Rücksprache mit der Mandantschaft entschieden, dass Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wird. Diese Information hätte einem Vertreter für eine fristwahrende Beschwerdeeinlegung genügt. Eine weitergehende Einarbeitung in den Prozessstoff zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde war zu diesem Zeitpunkt noch nicht erforderlich, da die Begründung erst innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO hätte erfolgen müssen.

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