Schätzungsgrundsätze zu dem Verkauf gebrauchter PKW über Internetplattformen
Rolle der Internetermittlungsstelle des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt)
Ergeben Ermittlungen der Internetermittlungsstelle des Bundeszentralamtes für Steuern, dass ein Steuerpflichtiger wiederholt und im großen Umfang Artikel über Internetplattformen zum Verkauf anbietet, und folgt aus sonstigen Umständen, dass der Steuerpflichtige angebotene Artikel auch tatsächlich veräußert hat, erzielt er Einkünfte aus Gewerbebetrieb und tätigt der Umsatzsteuer unterliegende Umsätze. Führt der Steuerpflichtige weder Bücher noch Aufzeichnungen, ist das Gericht zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen befugt (Finanzgericht Münster, Urteil vom 19.06.2015, 14 K 3865/12 E, U).
Das BZSt hatte ermittelt, dass der betreffende Steuerpflichtige in den Jahren 2008 und 2009 202 Verkaufsangebote über Internetplattformen für gebrauchte PKW, Kfz-Teile und Bootsmotoren abgegeben hatte. Eine daraufhin erfolgende Außenprüfung sowie steuerstrafrechtliche Ermittlungen und strafgerichtliche Feststellungen ergaben mancherlei Hinweise auf Verkäufe zu Tage, wie etwa mehrere hohe Geldeingänge auf dem Konto, die entweder mittels Barzahlung oder Scheckeinlösung erfolgt waren.
Schätzung von Umsätzen und Gewinnen auf Grundlage von Indizien
Der Kläger versuchte die auf bloßer Schätzung des Finanzamts (FA) beruhenden Steuerforderungen die Grundlage zu entziehen mit dem Argument, dass das FA die Verkäufe von Pkws via Internet beweisen müsse, was es nicht konnte. Das FG folgte dem nicht, sondern stellte fest, dass das FA aus sonstigen Umständen auf tatsächlich erfolgte Verkäufe schließen darf und auf dieser Grundlage die erzielten Umsätze und Gewinne nicht nur schätzen darf, sondern sogar dazu verpflichtet ist.
Übernahme strafgerichtlicher Feststellungen durch das Finanzgericht
Das FG wiederum war dazu berechtigt, seinem Urteil bereits erfolgte Feststellungen des Strafgerichts zugrunde zu legen. In seinem Urteil führte das FG dazu aus, dass nach der Rechtsprechung des BFH die dem FG obliegende Sachaufklärungspflicht nicht dadurch verletzt wird, dass sich das FG die tatsächlichen Feststellungen, Beweiswürdigungen und rechtliche Beurteilungen des Strafverfahrens zu eigen macht, wenn nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) diese Feststellungen zutreffend sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Tatsachen, auf die es ankommt, bereits im Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden sind, die Beteiligten die im Strafurteil getroffenen Feststellungen als zutreffend anerkennen bzw. keine substantiierten Einwendungen dagegen erheben und für das Gericht kein Grund besteht, gleichwohl eine weitere Aufklärung vorzunehmen (BFH-Urteil vom 23.04.2014, VII R 41/12, BStBl II 2015, 117, m. w. N.).
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